AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Möbel und mehr, me. Knapp Daniel

1. Auftragsannahme
Aufträge und Vereinbarungen werden unabhängig von ihrer Form erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer bindend. Beim Angebot sind die Preise gleichbleibend, wenn nicht ausdrücklich vermerkt, verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Auftragsbestätigung
Ein Aufmaß Termin zählt gleichzeitig als Bestätigung der anfallenden Kosten. Weitere Planungen bzw. Änderungen werden pauschal nach Stundenaufwand berechnet. Diese Kosten werden bei Auftragserteilung verrechnet. Bei Zustandekommen eines Aufmaß Termins und späterer Absage von Angebots- bzw. Auftragsbestätigung werden Kosten von Position 1. oder der Zeichnungs/Planungskosten Fällig.
Bei Auftragsbestätigung ist eine Planung / Visualisierung (Position 1 des Angebots) fällig. Diese Kosten werden bei Auftragserteilung gutgeschrieben. Weitere Planungen bzw. Änderungen werden in Absprache nach Stundenaufwand berechnet.
3. Material und Fertigung
Bei der bestellten, und von dem Verkäufer gefertigten Ware handelt es sich um das Naturprodukt Holz. Der Verkäufer ist bemüht, möglichst mustergetreu zu liefern. Farb- und Strukturabweichungen, insbesondere an Massivholzteilen sowie Astlöcher und markante Maserungen, stellen keine Fehler der Ware dar. Auftretende Farbunterschiede sind auf unterschiedliche Saugfähigkeit, Einflüsse auf das Wachstum des Baumes und auf unterschiedliche Holzarten und Härten zurückzuführen. Sie sind untrügliche Kennzeichen für den edlen, natürlich gewachsenen und teuren Werkstoff Holz. Es können daher keine Beanstandungen oder sogar Wertminderungen davon abhängig gemacht werden. Die von uns bezogenen oder gelieferten Innenausbauprodukte müssen in geschlossenen, trockenen Räumen gelagert werden und sind vor Feuchtigkeit zu schützen.
4. Lieferzeit
Lieferfristen können nur annähernd genannt werden und sind daher unverbindlich. Der Verkäufer ist bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Lieferungserschwerungen oder -verhinderungen, die z. B. durch unvorhergesehene Betriebseinschränkungen, Betriebsstörungen, Verarbeitungs- und Transportschwierigkeiten bei dem Verkäufer oder Vorlieferanten entstehen, berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt. Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so ist ein Rücktritt seitens des Bestellers vom Vertrag nur zulässig, wenn er nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eine zusätzliche Nachfrist von weiteren drei Wochen dem Verkäufer schriftlich setzt und den Rücktritt vom Vertrag ihm schriftlich androht. Andere als Rücktrittsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Werden vereinbarte Lieferfisten, welche durch den Käufer bestätigt wurden, vom Käufer überschritten muss die Ware eingelagert werden. Entstehende Lagerkosten werden nach Lagerdauer, Produktionsfläche und einem ortsüblichen Mietzins berechnet.
5. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.
6. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ankunft oder Montage der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder liefert mängelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht auf Minderung oder, ausgenommen bei Bauleistungen, auf Wandlung. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind -soweit gesetzlich möglich- ausgeschlossen. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art, auch aus §§823 ff.DGB, ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn. Nur Material wird ersetzt, nicht Kosten wie Lieferung und Montage.
Kommt ein Arbeitseinsatz beim Kunden zustande, bei dem es sich nicht, wie angegeben um eine Reklamation, sondern um eine Zusatzleistung oder andere Tätigkeit handeln, so wird diese in Rechnung gestellt.
7. Verpackung
Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, mit Ausnahme wiederverwendbarer Paletten, für die nach ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt wird.
8. Montage
Montagearbeiten sind in den Listenpreisen nicht enthalten und werden nach Verlangen extra angeboten.
9. Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge
Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge der Fa Möbel und mehr bleiben Eigentum der Fa. Möbel und mehr und dürfen ohne Zustimmung der Fa. Möbel und mehr weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlung werden die Kosten für diese Aufwendungen geltend gemacht.
10. Zahlung
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Falls im Angebot so angegeben ist am Montagetermin an die Monteure zu zahlen, Bar oder mit Ec-Karte. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer -auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – fällig. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, von Verträgen, die er seinerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem er eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Wird das Zahlungsziel (30 Tage) überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet werden. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewähr eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
11. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer zu versichern. Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrage des Verkäufers, ohne daß für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, daß im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (vom Verkäuferberechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf den Verkäufer übergeht und der Käufer die Sache für den Verkäufer mit verwahrt. § 947 Abs. 1 DGB bleibt unberührt. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung – z.B. mangelnder Kreditwürdigkeit – kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne daß dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn, daß dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen seine Forderungen zu verrechnen. Er kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 46 Konkursordnung bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, im Versicherungsfall bei Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage zu tragen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen ist Bad Camberg, für Lieferung der Versandort. Als Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – gilt je nach Wahl des Verkäufers das für seine eigene Geschäftsniederlassung oder das für den Käufer örtlich zuständige Gericht. Für alle Fälle von Mahnverfahren gilt als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
13. Schlussbestimmungen
Sollte ein Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen und deshalb unwirksam sein, so berührt die die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht.

Adresse

Philipp-Reis-Str. 3, DE-65520 Bad Camberg

Tel.: +49 (0)6434 2159626

Fax +49 (0)6434 2159627

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